Wissenswertes zum Thema Munition

21.04.2023 | Wissen

Anlässlich des Betriebes unserer beiden Raumschiessanlagen werden die unterschiedlichsten Fragen betreffend Waffenrecht an uns herangetragen. Insbesondere im Bereich des Munitionserwerbs bestehen gewisse Unsicherheiten. Dieser Beitrag soll die häufigsten Fragen im Zusammenhang mit dem Munitionserwerb, Munitionsverboten, Besitz alter Munition aber auch deren Lagerung beantworten. Die rechtlichen Voraussetzungen für den Erwerb und Besitz von Munition und Munitionsbestandteilen sind im dritten Kapitel des Waffengesetzes und der dazugehörigen Waffenverordnung geregelt. Grundsätzlich gilt, dass nur Personen zum Munitionserwerb befugt sind, welche auch zum Erwerb der entsprechenden Waffen berechtigt sind. Massgebliches Kriterium ist somit die Waffentauglichkeit, d.h. das Vorhandensein der persönlichen Voraussetzungen, um eine Waffe erwerben zu dürfen. Das Waffengesetz antizipiert diese Voraussetzungen, indem es explizit aufführt, welche Personen keine Waffe erwerben dürfen. Kein Waffenerwerbschein erhalten Personen, welche das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden, zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden oder wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug des Strafregisters erscheinen. Liegt ein Eintrag im Strafregister vor, muss durch die übertragende Person geprüft werden, ob dieses Delikt eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, was je nach Art des Deliktes nicht immer einfach zu beantworten ist, bzw. im Zweifelsfalle eine Rücksprache mit der zuständigen kantonalen Behörde erforderlich macht. Bei Staatsangehörigen, welche unter das Verbot für Angehörige bestimmter Staaten fallen (Serbien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Türkei, Sri Lanka, Algerien, Albanien), können die Kantone nur ausnahmsweise den Erwerb bzw. Besitz von Waffen und Munition bewilligen. Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung sind berechtigt, gewerbsmässig mit Waffen und Munition Handel zu treiben, sie sind dabei jedoch an umfangreiche Sorgfaltspflichten gebunden. Die entsprechenden Munitionsverkäufe sind fortlaufend zu dokumentieren, analog zum Verkauf von Waffen ist ebenfalls Buch zu führen. Bei der erwerbenden Person muss die Identität und das Alter anhand eines amtlichen Ausweises (z.B. ID oder Pass) überprüft werden bzw. muss die übertragende Person aufgrund der Umstände davon ausgehen können, dass keine Hinderungsgründe dem Munitionserwerb entgegenstehen. Die Waffenverordnung stellt die Vermutung auf, dass keine Hinderungsgründe vorliegend sind, wenn aufgrund der konkreten Umstände kein gegenteiliger Hinweis vorliegt, und zusätzlich die erwerbende Person eine Ausnahmebewilligung oder einen Waffenerwerbsschein, die oder der ihr höchstens zwei Jahre vor dem Erwerb ausgestellt wurde, oder einen gültigen Europäischen Feuerwaffenpass, vorlegt. Muss die übertragende Person aufgrund der Umstände jedoch daran zweifeln, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, so muss diese von der erwerbenden Person einen Privatauszug aus dem Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Übertragung ausgestellt wurde, oder mit dem schriftlichen Einverständnis der erwerbenden Person die erforderlichen Informationen von den zuständigen Behörden oder Personen, verlangen. Munitionsbestandteile & verbotene Munition Das Waffengesetz regelt nicht nur den Verkauf von Munition, sondern auch die Übertragung von Munitionsbestandteilen. Zu den Munitionsbestandteilen zählen Schiesspulver, Hülsen, Zündhütchen sowie Geschosse.  Weil auch beim Erwerb der einzelnen Bestandteile dieselben Sorgfaltspflichten und Erwerbsvoraussetzungen zu beachten sind, können an Kunden, welche sich noch nicht zum Munitionserwerb legitimiert haben, keine Hülsen (z.B. .50 BMG) als Souvenir ausgehändigt werden. Im Zusammenhang mit Munition muss zudem beachtet werden, dass Erwerb, Besitz, Herstellung oder Einfuhr ins schweizerische Staatsgebiet für gewisse Munitionsarten verboten ist. Unter das waffenrechtliche Verbot fallen:
  • Munition mit Hartkerngeschossen (Stahl, Wolfram, Porzellan usw.)
  • Munition mit Geschossen, die einen Explosiv- oder Brandsatz enthalten
  • Munition mit einem oder mehreren Geschossen zur Freisetzung von Stoffen, welche die Gesundheit von Menschen auf Dauer schädigen, insbesondere von Reizstoffen
  • Munition, Geschosse und Flugkörper für militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung
  • Munition mit Geschossen zur Übertragung von Elektroschocks
  • Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung oder hoher Penetrationsleistung
Die Munitionskategorie der Deformationsgeschosse bzw. Geschosse mit hoher Penetrationsleistung für Faustfeuerwaffen weisen die folgenden Eigenschaften auf: Bei einem Testbeschuss auf das Zielmedium (Glyzerinseife) in 10 Meter Distanz deformiert sich das Geschoss so, dass der Masseverlust bezogen auf die Nominalgrösse des Geschosses mehr als 5 Prozent beträgt, der grösste Durchmesser nach dem Schuss grösser als der Nominaldurchmesser ist und die Stauchung nach dem Schuss mehr als 10 Prozent der Geschosslänge vor dem Schuss beträgt. Munition mit hoher Penetrationsleistung zeichnet sich dadurch aus, dass diese eine Schutzplatte (Level IV) bei einem senkrechten Beschuss aus einer Distanz von mindestens 5 Metern und maximal 10 Metern zu durchdringen vermag. Bestehen Zweifel über die Zulässigkeit der einzelnen Munitionstypen, ist es ratsam, das Munitionsverzeichnis «verbotene Munition» des Bundesamtes für Polizei zu konsultieren, abrufbar unter dem folgenden Link: https://www.fedpol.admin.ch/fedpol/de/home/sicherheit/waffen/verboten.html Besitz von alter Munition & Munitionslagerung Hinsichtlich des «Altbesitzes» von Munition postuliert das Waffengesetz eine Besitzberechtigung, sofern die Munition bereits nach altem Recht rechtmässig erworben wurde (Erwerb vor 01.03.2002). Somit ist es möglich, auch nach geltendem Recht verbotene Munition weiterhin zu besitzen bzw. zu verwenden. Ein Neuerwerb von verbotener Munition ist dann jedoch nur noch mit einer Ausnahmebewilligung der Zentralstelle Waffen des FEDPOL möglich. Die Herstellung, bzw. das Wiederladen von Munition ist Privatpersonen gestattet, jedoch ausschliesslich für den Eigenbedarf. Werden grössere Mengen hergestellt bzw. diese gewerbsmässig veräussert, bedarf es einer Waffenhandelsbewilligung. Die Herstellung verbotener Munition ist nicht möglich. Munition bzw. deren Bestandteile müssen ebenfalls sorgfältig, d.h. vor dem Zugriff von unberechtigten Dritten (z.B. Kinder) geschützt aufbewahrt werden. Hinsichtlich Lagermenge sind kantonale Vorschriften des Brandschutzes zu beachten. Im Kanton Zürich hält die Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz fest, dass Lagermengen von Munition über 300 Kilogramm (brutto) einer Bewilligung der Kantonalen Feuerpolizei bedürfen.
Über den Autor: MLaw Mathyas Meier Head of Legal & Risk Swiss Shooting Group Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Zürich Bisherige Tätigkeiten im Bereich der kantonalen Verwaltung und Justizvollzug sowie Gericht und Staatsanwaltschaft