Waffen im Nachlass

03.03.2026 | Wissen

Was Erben in der Schweiz beachten müssen

Der Tod eines Angehörigen bringt nicht nur emotionale Belastungen und administrative Aufwände, sondern häufig auch komplexe rechtliche Fragestellungen mit sich. Besonders heikel wird es, wenn sich im Nachlass Waffen und/oder wesentliche Waffenbestandteile sowie Munition befinden. Das Schweizer Waffenrecht stellt unter der Prämisse der Missbrauchsbekämpfung hohe Anforderungen an Erwerb, Besitz, Übertragung und Aufbewahrung – und diese Vorschriften gelten selbstverständlich auch für die einzelnen Erben während des Erbganges. Der folgende Beitrag soll praxisnah aufzeigen, wie Erben in dieser Situation korrekt vorgehen, welche Bewilligungen erforderlich sind und welche Fehler unbedingt zu vermeiden sind.

Waffenrechtliche Ausgangslage

Das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) regelt in Art. 8 ff. sowie der dazugehörigen Verordnung über, Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV) in Art. 15 ff. die Voraussetzungen für den Erwerb und Besitz von Waffen, nachfolgend auch als Waffentauglichkeit bezeichnet. Grundsätzlich gilt das Nachfolgende:

  • Unterschieden werden kann zwischen meldepflichtigen Waffen (z.B. Karabiner 31) diese können mittels eines schriftlichen Vertrages und Meldung ans Waffenbüro übertragen werden, bewilligungspflichtigen Waffen, welche mittels Waffenerwerbscheins (WES) erworben werden können (z.B. Pistole SIG P226). Ferner gibt es für halbautomatische Waffen, welche mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgestattet sind (Pistolen mehr als 20 Schuss, Gewehre mehr als 10 Schuss) und ehemalige Seriefeuer-Waffen (z.B. demilitarisiertes Sturmgewehr 90 oder 57) eine spezielle Bewilligung «Ausnahmebewilligung klein für Sportschützen/-Innen» sowie für halbautomatische Waffen, welche sich ohne Funktionsverlust auf unter 60cm kürzen lassen (z.B. CZ Scorpion EVO 3 S1) die «Ausnahmebewilligung klein für Sammler/-Innen».  Verbotene Waffen und verbotenes Waffenzubehör (z.B. Seriefeuer-Waffen, Schalldämpfer etc.) bedürfen zum Erwerb einer kantonalen Sonderbewilligung, auch als «Ausnahmebewilligung gross» bezeichnet.
  • Bei der Munition kann zwischen erlaubter (z.B. 9mm FMJ) und verbotener Munition (z.B. Munition mit Deformationswirkung für Faustfeuerwaffen) unterschieden werden.
  • In Art. 8 Abs. 2 lit. a – d WG antizipiert der Gesetzgeber die Waffentauglichkeit resp. definiert er die Voraussetzungen für den Erhalt einer waffenrechtlichen Bewilligung:
    • Volljährigkeit;
    • nicht unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden;
    • nicht zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden;
    • nicht wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister (Privatauszug) erscheinen.
  • Jedwede Weitergabe, Überlassung oder Inbesitznahme einer Waffe stellt einen waffenrechtlich relevanten Erwerbsvorgang dar, auch wenn diese nur von kurzer Dauer ist.
  • Der Erwerb einer Waffe ist entweder bewilligungs- (Art. 8 Abs. 1 WG) oder meldepflichtig (Art. 11 Abs. 3 WG).
  • Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sind sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen bzw. muss ein allfälliger Verlust sofort der Polizei angezeigt werden (Art. 26 Abs. 1 und 2 WG).

Was passiert unmittelbar nach dem Todesfall?

Mit dem Tod des Erblassers treten die Erben mittels erbrechtlichen Universalsukzession automatisch und ohne weiteren Übertragungsakt in sämtliche Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein und werden damit dessen vollständige Gesamtrechtsnachfolger. Mit anderen Worten, die Erben bzw. die Erbengemeinschaft erhalten automatisch Gesamteigentum an den Waffen, selbst dann, wenn ihnen noch nicht bekannt ist, dass sich Waffen im Nachlass des Verstorbenen befinden. Waffen können jedoch nicht „gemeinschaftlich“ im waffenrechtlichen Sinn besessen werden. Daher muss die Erbengemeinschaft entscheiden, welcher Erbe oder welche Erbin die Waffen übernimmt – oder ob sie verkauft oder zur Vernichtung abgegeben werden. Grundsätzlich dürfen Erben Waffen vorübergehend in Besitz nehmen, ohne sofort eine Erwerbsbewilligung zu besitzen, sofern dies der Sicherung des Nachlasses bzw. der Waffen dient und unverzüglich die notwendigen waffenrechtlichen Schritte eingeleitet werden. Als erste Massnahme ist zu gewährleisten, dass die Waffen gemäss Art. 26 WG und Art. 47 WV sicher aufbewahrt werden. Dies bedeutet, dass die Waffen sorgfältig und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter (z.B. Minderjährige, Personen, die sich selbst oder andere gefährden könnten, Personen unter umfassender Beistandschaft etc.) zu schützen sind.

Art. 8 Abs. 2bis WG postuliert, dass die Erben innert sechs Monaten die notwendigen waffenrechtlichen Bewilligungen beantragen oder die Waffen einer berechtigten Person übertragen müssen. Massgeblich für den Fristenlauf ist gemäss Art. 17 Abs. 2 WV der Todeszeitpunkt des Erblassers und nicht der Zeitpunkt, ab welchem die Erben Kenntnis von allfälligen Waffen erhalten haben. Dies kann je nach Situation dazu führen, dass sehr schnell gehandelt werden muss, wenn die Waffen erst zu einem späteren Zeitpunkt entdeckt werden.

Welche Möglichkeiten bestehen?

Abwicklung durch den Erbenvertreter

Wenn jemand Waffen oder wesentliche Waffenbestandteile erbt, kann der nötige Waffenerwerbsschein (oder aber auch die entsprechenden Ausnahmebewilligungen) von der zuständigen kantonalen Behörde ausgestellt werden. Dafür muss die Erblasserin, der Erblasser oder die Erbengemeinschaft eine Person bestimmen, die als Vertreter auftritt. Das Gesuch für diesen Waffenerwerbsschein oder ggf. Ausnahmebewilligung muss spätestens sechs Monate nach dem Todesfall eingereicht werden. Dem Antrag ist ein detailliertes Verzeichnis aller geerbten Waffen beizulegen, in dem jede Waffe mit Art, Hersteller, Kaliber, Bezeichnung und Waffennummer einzeln aufgeführt ist; dieses Verzeichnis muss vom bezeichneten Vertreter unterschrieben werden. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, stellt die kantonale Behörde einen einzigen Waffenerwerbsschein für sämtliche im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände aus. Erhält im Rahmen der Erbteilung jedoch eine andere erbberechtigte Person (z.B. ein anderer Miterbe) als der ursprüngliche Vertreter eine oder mehrere dieser Waffen, muss diese Person innerhalb von sechs Monaten nach der Erbteilung selbst einen eigenen Waffenerwerbsschein beantragen. Dabei gelten dieselben Anforderungen an das Verzeichnis und die Ausstellung wie zuvor. Zuständig ist jeweils die Behörde des Wohnsitzkantons der erwerbenden Person. Sie informiert zusätzlich die Behörde am letzten Wohnort der verstorbenen Person über die ausgestellte Bewilligung. In dieser Konstellation verwaltet der Erbenvertreter die Waffen selbst bzw. teilt er sie dann später mit den weiteren Erben mittels Erbteilung oder er veräussert die Waffen an Dritte (Personen ausserhalb der Erbengemeinschaft) gegen Vorlage der notwendigen waffenrechtlichen Bewilligungen. Pro Memoria, bei einer Waffenrechtlichen Transaktion obliegt die Meldepflicht immer der übertragenden Partei.  

Übergabe der Waffen an einen Waffenfachhändler

Inhaberinnen und Inhaber einer gültigen Waffenhandelsbewilligung sind nach Art. 17 WG berechtigt, im Rahmen ihres Gewerbes Feuerwaffen sämtlicher Kategorien, einschliesslich verbotener Waffen, wesentlicher Waffenbestandteile, Waffenzubehör sowie Munition, zu erwerben und zu handeln.

Im Rahmen eines Nachlasses schliesst der Waffenhändler mit dem Erbenvertreter einen schriftlichen Vertrag über sämtliche zu übertragende Waffen, wesentlichen Waffenbestandteile etc.  ab. In diesem Vertrag wird ausdrücklich ausgewiesen, dass die Waffen aus einem Nachlass stammen. Der Vertrag wird vom Erbenvertreter rechtsgültig unterzeichnet.

Nach Abschluss des Übertragungsvertrags hat der Waffenhändler die übernommenen Waffen gemäss Art. 30 WV in seine Geschäftsunterlagen einzutragen und mithilfe des Online‑Meldesystems der zuständigen kantonalen Behörde zu melden. Die gesetzliche Pflicht der Erben zur fristgerechten Bewilligungsbeantragung innert sechs Monaten entfällt, sobald die Waffen innert dieser Frist an einen Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung übertragen wurden. Dies verschafft der Erbengemeinschaft Zeit, zu überlegen, wie sie mit den Waffen im Nachlass weiterverfahren möchten. Es besteht die Möglichkeit, dass einzelne Erben alle oder nur bestimmte Waffen vom Waffenhändler gegen Vorlage der notwendigen Erwerbsbewilligungen übernehmen und dadurch eine Realteilung des Nachlasses durchführen. Sind die Erben nicht interessiert die Waffen zu übernehmen kann der Waffenhändler die Waffen im Namen der Erbengemeinschaft weiterveräussern bzw. wird der Verkaufserlös der Erbmasse zugeführt oder der Händler kauft die Waffen selbst direkt von der Erbengemeinschaft ab. Hierbei handelt es sich für die Erben um die einfachste und sicherste Methode, zumal die richtige Zuordnung der einzelnen Waffen zu den jeweiligen Kategorien essenziell ist bzw. dies ausschlaggebend ist, welche Bewilligung (schriftlicher Vertrag, WES, Ausnahmebewilligung klein für Sportschützen/-Innen, Ausnahmebewilligung klein für Sammler/-Innen, Kantonale Ausnahmebewilligung) für die jeweilige Übertragung erforderlich ist. Der Beizug eines Waffenhändlers ist auch dann angezeigt, wenn der Erbenvertreter, aus welchen Gründen auch immer, nicht waffentauglich ist oder sich kein Erbe mit den Waffen befassen möchte.

Vernichten der Waffen durch die Polizeibehörden

Mit der fristgerechten Abgabe an die Polizei erfüllen die Erben ihre gesetzliche Pflicht nach Art. 8 Abs. 2bis WG, da die Waffen damit innerhalb der Sechsmonatsfrist an eine „berechtigte Stelle“ übertragen wurden. Die kantonalen Polizeibehörden sehen in ihren Merkblättern ausdrücklich vor, dass Waffen aus einem Nachlass, die nicht weiterveräussert oder behalten werden sollen, kostenlos der Polizei zur fachgerechten Vernichtung übergeben werden dürfen. Die Abgabe selbst erfolgt in der Praxis durch persönliche Vorsprache bei einem Polizeiposten, idealerweise nach vorgängiger Anmeldung oder die Fachstelle holt die Waffen direkt am Lageort ab. Die Polizeibehörde registriert die abgegebenen Waffen anschliessend und stellt eine schriftliche Bestätigung über die Übernahme/Vernichtung aus. Je nach dem ist es dennoch ratsam einen Waffenfachhändler beizuziehen, zumal sich in Waffensammlungen auch sehr werthaltige Waffen befinden können und eine vorschnelle Vernichtung die Erbmasse reduzieren könnte.

Fazit

Der Umgang mit Waffen im Nachlass ist (waffen-)rechtlich anspruchsvoll und erfordert rasches, korrektes Handeln. Erbengemeinschaften sollten:

  • Waffen sofort sichern oder an einen Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung übertragen, dies verschafft Zeit für das weitere Vorgehen bzw. die Erbteilung
  • Bei unbekannten Objekten (insb. Sprengmitteln) sofort die Polizei verständigen und die Gegenstände nicht manipulieren
  • Die waffenrechtlichen Schritte unverzüglich einleiten
  • Bewilligungen einholen oder Waffen zur Vernichtung an die Polizeibehörde übergeben
  • Alle Vorgänge dokumentieren

Wer frühzeitig das kantonale Waffenbüro oder einen Waffenhändler beizieht, vermeidet unnötige Risiken und sorgt für eine rechtssichere Nachlassabwicklung.

Dieser Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit bzw. ersetzt keine anwaltliche Beratung oder die vorgängige Konsultation der entsprechenden kantonalen Fachstellen.