Am 23. Januar 2024 fand in den Räumlichkeiten der Swiss Shooting Range Spreitenbach zum wiederholten Mal die beliebte Fachveranstaltung zum Waffenrecht statt. Aufgrund des sehr grossen Interesses wird in diesem Blogbeitrag exemplarisch auf die am häufigsten gestellten Fragen des Publikums eingegangen.
Das Waffengesetz (WG) bezweckt die Bekämpfung der missbräuchlichen Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen. Dies bedeutet, dass die waffenrechtlichen Bestimmungen stets unter der Prämisse der Missbrauchsbekämpfung zu interpretieren bzw. auszulegen sind. Das Waffengesetz definiert zugleich den Mindeststandart für die zahlreichen Sorgfaltspflichten, welche es den Waffenbesitzer und Waffenbesitzerinnen auferlegt.
Müssen Waffen auf direktem Wege nach Hause transportiert werden?
Nein, Art. 51 Abs. 1 Waffenverordnung (WV) hält fest, dass eine Waffe nur so lange transportiert werden darf, als es die Tätigkeit, die dazu berechtigt, für angemessen erscheint. Der Gesetzgeber hat bewusst auf die Formulierung „auf direktem Wege“ verzichtet. Es kommt auf die Würdigung des konkreten Einzelfalles an.
Gem. Art 28 Abs. 2 WG müssen beim Transport Waffen und Munition getrennt sein. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass z.B. im Auto, die Waffen im Kofferraum und die Munition in der Fahrgastzelle separiert sein müssen. Besonders wichtig ist, dass sich in den Magazinen bzw. Ladevorrichtungen keine Munition befindet.
Wer seine Waffen transportiert ohne Waffen und Munition zu trennen riskiert seit 1. Januar 2020 eine Ordnungsbusse von CHF 300.00.
Müssen Waffen immer verschlossen aufbewahrt werden?
Gemäss Art. 26 Abs. 1 WG müssen Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sorgfältig aufbewahrt und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter geschützt werden. Dass die Waffen in einem Tresor/Waffenschrank unter Verschluss gehalten werden ist nicht per se erforderlich, es kommt jedoch auf die konkreten Umstände und Waffen an. So können Bewilligungen und Verfügungen betreffend Sammlerwaffen besondere Auflagen und weitere Vorschriften zur Lagerung und dem Transport beinhalten. Leben in einem Haushalt Personen, welche als Nichtberechtigte gelten, z.B. Kinder bzw. Personen, bei welchen Hinderungsgründe gem. Art. 8 Abs. 2 WG bestehen, müssen die Waffen etc. so aufbewahrt werden, dass diese keinen Zugriff haben.
Bei der Aufbewahrung von Seriefeuerwaffen bzw. auch ehemaligen Seriefeuerwaffen, z.B. demilitarisiertes Sturmgewehr 57 oder Sturmgewehr 90, muss gem. Art. 47 Abs. 1 WV der Verschluss getrennt von der übrigen Waffe und unter Verschluss aufbewahrt werden. Eine getrennte Aufbewahrung liegt dann vor, wenn z.B. im Waffenschrank ein separat abschliessbares Fach besteht. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Werkshalbautomaten wie z.B. SIG 550 PE.
Sollten die Waffen trotz der sorgfältigen Aufbewahrung abhandenkommen, z.B. aufgrund eines Diebstahls, ist dies unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Wer es unterlässt den Verlust sofort zu melden, macht sich strafbar.
Für Angehörige der Armee bestehen aufgrund der Militärgesetzgebung besondere Vorschriften für die Aufbewahrung der persönlichen Dienstwaffe und Taschenmunition. Gem. Ziffer 104 Reglement Organisation der Ausbildungsdienste (ODA) sind bundeseigene Ordonnanzwaffen und die Taschenmunition zu Hause diebstahlsicher aufzubewahren. Sie dürfen von aussen für Dritte weder sichtbar noch frei zugänglich sein. Bei den Sturmgewehren muss der Verschluss getrennt von der Waffe aufbewahrt werden. Sofern technisch möglich, gilt dieser Grundsatz sinngemäss auch für die Ordonnanzpistole (z.B. Lauf separat aufbewahren). Waffen und Munition sind getrennt zu lagern.
Darf ich meine Waffen an einen Kollegen ausleihen?
Hier ist zu unterscheiden, ob die Waffe den Herrschaftsbereich des Verleihers verlässt. Wird die Waffe an Kollegen oder Familienangehörige ausgehändigt, die sich ebenfalls in unmittelbarer Nähe im Schiessstand befinden ist dies erlaubt. Wird die Waffe jedoch einem Dritten zur freien Verfügung gestellt, sodass sie den Gewahrsamsbereich des Waffeneigentümers verlässt, liegt eine Übertragung im Sinne des Waffengesetzes vor, mit dem Resultat, dass ohne die entsprechenden Bewilligungen eine inkriminierte Übertragung der Waffe vorliegt und sich beide Parteien strafrechtlich exponieren. Art. 11a Abs. 1 WG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 WV regelt ausschliesslich die leihweise Abgabe von Sportwaffen an unmündige Personen.
Ich habe Waffen geerbt, was muss ich tun?
Befinden sich Waffen im Nachlass sind die Erben in der Pflicht bzw. gewährt ihnen das Waffengesetz eine 6-monatige Karenzfrist beginnend ab dem Todestag des Erblassers, um die Waffen an eine berechtigte Person zu übertragen. Dies können direkt einzelne Erben bzw. der Erbenvertreter sein oder aber auch ein Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung, welcher die Waffen im Auftrag der Erbengemeinschaft veräussert.
Während des Erbganges bzw. vor der Erbteilung kann ein Erbenvertreter, sofern er über die waffenrechtlichen Voraussetzungen für die entsprechenden Waffen verfügt, die Waffen einstweilen erwerben. Dem Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbscheins ist ein Verzeichnis über die im Nachlass befindlichen Waffen beizulegen und bei der zuständigen Behörde einzureichen. Das Verzeichnis muss Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Kaliber, Bezeichnung und Waffennummer beinhalten. Sind die Voraussetzungen erfüllt, erteilt die zuständige kantonale Behörde dem Erbenvertreter einen einzigen Waffenerwerbsschein für sämtliche im Verzeichnis aufgeführten Waffen. Sind sich die Erben einig, wer welche Waffen erhalten soll bzw. soll die Erbteilung vollzogen werden, müssen die jeweiligen Erben ihrerseits an ihre Wohnsitzbehörde gelangen und die entsprechenden waffenrechtlichen Bewilligungen beantragen, um die Waffen vom Erbenvertreter erwerben zu können.
Weitere Informationen: Erbgang mit Waffen – Kanton Aargau
Kann ich Soft-Air-Waffen, Wasserpistolen etc. im Internet bestellen?
Sobald Soft-Air-Waffen bzw. Wasser- oder Spielzeugpistolen mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können, fallen diese unter das Waffengesetz unter die Kategorie der mit Feuerwaffen verwechselbaren Waffen i.S.v. Art. 4 Abs. 1 lit. g WG. Gem. Art. 6 WV fallen Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen unter das Waffengesetz, wenn sie auf den ersten Blick echten Feuerwaffen gleichen, und zwar unabhängig davon, ob eine Fachperson oder sonst jemand nach kurzer Prüfung die Verwechselbarkeit erkennen könnte. Auf solche Gegenstände findet das Waffengesetz uneingeschränkt Anwendung bzw. sind die waffenrechtlichen Erwerbs- sowie Importvoraussetzungen zu beachten. Werden solche Gegenstände ohne die entsprechenden Bewilligungen erworben/importiert, können empfindliche Strafen drohen (Vergehen gegen das Waffengesetz). Das Kriterium der Verwechselbarkeit ist ausgeschlossen, wenn sofort, d.h. auf den ersten Blick erkennbar ist, dass es sich um keine Feuerwaffe handelt, insb. dann wenn der Gegenstand transparent ist oder aufgrund von Art und Beschaffenheit einem Laien sofort klar ist, dass es sich um ein Spielzeug handelt.
Pro Memoria, auch auf rechtmässig erworbene Imitationswaffen finden die Bestimmungen über das Waffentragen Anwendung, d.h. solche Waffen dürfen nicht als Teil einer Verkleidung in der Öffentlichkeit getragen werden.
Weitere Informationen: Merkblatt für den Handel mit Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen – Bundesamt für Polizei fedpol (PDF)
Sind Trainings-Schmetterlingsmesser und Offiziersdolche erlaubt?
Blankwaffen fallen, sofern sie nicht vor 1900 hergestellt wurden, mit Ausnahme zu den Bestimmungen in Art. 27 WG und Art. 28 WG und den dazugehörigen Strafbestimmungen, nicht unter das Waffengesetz. Zu den verbotenen Waffen zählen gem. Art. 4 Abs. 1 lit. c WG Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge. Trainings-Schmetterlingsmesser gelten nicht als verbotene Waffen im Sinne des Waffengesetzes, wenn diese keine spitzzulaufende und eine nicht geschliffene und gelochte Klinge haben. Sollte die Klinge jedoch spitzzulaufend oder nicht gelocht sein liegt nach wie vor eine verbotene Waffe vor.
Der schweizerische Ordonnanzdolch 43 sowie das Dolchbajonett 57 gelten als Waffen i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG. Sie dürfen nicht getragen, jedoch ohne Bewilligung nicht gewerbsmässig erworben, vermittelt oder eingeführt werden. Das Verbot für Angehörige bestimmter Staaten und die Bestimmungen über den Erwerb durch nicht niedergelassene ausländische Staatsangehörige bleiben vorbehalten.
Ob eine Blankwaffe unter das Waffengesetz fällt bzw. ob eine verbotene Waffe vorliegt, ist nicht immer einfach zu beurteilen. Das Bundesamt für Polizei stellt eine Entscheidungshilfe für Messer zur Verfügung.
Weitere Informationen: Entscheidungshilfe Messer – Bundesamt für Polizei fedpol (PDF)
Wo finde ich weitere Informationen?
Weitere Informationen zum Waffenrecht in der Schweiz stellt insbesondere das Bundesamt für Polizei fedpol zur Verfügung:
- Broschüre «Waffen in Kürze» – Bundesamt für Polizei fedpol (PDF)
- Waffen und Munition – Bundesamt für Polizei fedpol
Bestehen Zweifel oder Unklarheiten im Zusammenhang mit den waffenrechtlichen Bestimmungen ist es besonders empfehlenswert vorgängig den Kontakt mit den zuständigen Fachstellen/Waffenbüros zu suchen.
Weitere Informationen: Liste der zuständigen Fachstellen / Waffenbüros – Bundesamt für Polizei fedpol (PDF)
Über den Autor:
MLaw Mathyas Meier
Head of Legal & Risk Swiss Shooting Group
Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Zürich
Frühere Tätigkeiten im Bereich der kantonalen Verwaltung und Justizvollzug sowie Gericht und Staatsanwaltschaft

