Anlässlich des Betriebes unserer beiden Raumschiessanlagen werden die unterschiedlichsten Fragen betreffend Waffenrecht an uns herangetragen. Insbesondere im Bereich des Munitionserwerbs bestehen gewisse Unsicherheiten. Dieser Beitrag soll die häufigsten Fragen im Zusammenhang mit dem Munitionserwerb, Munitionsverboten, Besitz alter Munition aber auch deren Lagerung beantworten.
Die rechtlichen Voraussetzungen für den Erwerb und Besitz von Munition und Munitionsbestandteilen sind im dritten Kapitel des Waffengesetzes und der dazugehörigen Waffenverordnung geregelt.
Grundsätzlich gilt, dass nur Personen zum Munitionserwerb befugt sind, welche auch zum Erwerb der entsprechenden Waffen berechtigt sind. Massgebliches Kriterium ist somit die Waffentauglichkeit, d.h. das Vorhandensein der persönlichen Voraussetzungen, um eine Waffe erwerben zu dürfen. Das Waffengesetz antizipiert diese Voraussetzungen, indem es explizit aufführt, welche Personen keine Waffe erwerben dürfen. Kein Waffenerwerbschein erhalten Personen, welche das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden, zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden oder wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug des Strafregisters erscheinen. Liegt ein Eintrag im Strafregister vor, muss durch die übertragende Person geprüft werden, ob dieses Delikt eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, was je nach Art des Deliktes nicht immer einfach zu beantworten ist, bzw. im Zweifelsfalle eine Rücksprache mit der zuständigen kantonalen Behörde erforderlich macht.
Bei Staatsangehörigen, welche unter das Verbot für Angehörige bestimmter Staaten fallen (Serbien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Türkei, Sri Lanka, Algerien, Albanien), können die Kantone nur ausnahmsweise den Erwerb bzw. Besitz von Waffen und Munition bewilligen.
Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung sind berechtigt, gewerbsmässig mit Waffen und Munition Handel zu treiben, sie sind dabei jedoch an umfangreiche Sorgfaltspflichten gebunden. Die entsprechenden Munitionsverkäufe sind fortlaufend zu dokumentieren, analog zum Verkauf von Waffen ist ebenfalls Buch zu führen.
Bei der erwerbenden Person muss die Identität und das Alter anhand eines amtlichen Ausweises (z.B. ID oder Pass) überprüft werden bzw. muss die übertragende Person aufgrund der Umstände davon ausgehen können, dass keine Hinderungsgründe dem Munitionserwerb entgegenstehen. Die Waffenverordnung stellt die Vermutung auf, dass keine Hinderungsgründe vorliegend sind, wenn aufgrund der konkreten Umstände kein gegenteiliger Hinweis vorliegt, und zusätzlich die erwerbende Person eine Ausnahmebewilligung oder einen Waffenerwerbsschein, die oder der ihr höchstens zwei Jahre vor dem Erwerb ausgestellt wurde, oder einen gültigen Europäischen Feuerwaffenpass, vorlegt.
Muss die übertragende Person aufgrund der Umstände jedoch daran zweifeln, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, so muss diese von der erwerbenden Person einen Privatauszug aus dem Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Übertragung ausgestellt wurde, oder mit dem schriftlichen Einverständnis der erwerbenden Person die erforderlichen Informationen von den zuständigen Behörden oder Personen, verlangen.
Munitionsbestandteile & verbotene Munition
Das Waffengesetz regelt nicht nur den Verkauf von Munition, sondern auch die Übertragung von Munitionsbestandteilen. Zu den Munitionsbestandteilen zählen Schiesspulver, Hülsen, Zündhütchen sowie Geschosse. Weil auch beim Erwerb der einzelnen Bestandteile dieselben Sorgfaltspflichten und Erwerbsvoraussetzungen zu beachten sind, können an Kunden, welche sich noch nicht zum Munitionserwerb legitimiert haben, keine Hülsen (z.B. .50 BMG) als Souvenir ausgehändigt werden.
Im Zusammenhang mit Munition muss zudem beachtet werden, dass Erwerb, Besitz, Herstellung oder Einfuhr ins schweizerische Staatsgebiet für gewisse Munitionsarten verboten ist.
Unter das waffenrechtliche Verbot fallen:
Über den Autor: MLaw Mathyas Meier Head of Legal & Risk Swiss Shooting Group Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Zürich Bisherige Tätigkeiten im Bereich der kantonalen Verwaltung und Justizvollzug sowie Gericht und Staatsanwaltschaft
- Munition mit Hartkerngeschossen (Stahl, Wolfram, Porzellan usw.)
- Munition mit Geschossen, die einen Explosiv- oder Brandsatz enthalten
- Munition mit einem oder mehreren Geschossen zur Freisetzung von Stoffen, welche die Gesundheit von Menschen auf Dauer schädigen, insbesondere von Reizstoffen
- Munition, Geschosse und Flugkörper für militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung
- Munition mit Geschossen zur Übertragung von Elektroschocks
- Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung oder hoher Penetrationsleistung
Über den Autor: MLaw Mathyas Meier Head of Legal & Risk Swiss Shooting Group Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Zürich Bisherige Tätigkeiten im Bereich der kantonalen Verwaltung und Justizvollzug sowie Gericht und Staatsanwaltschaft

