Erläuterungen zur kantonalen Ausnahmebewilligung
Das schweizerische Waffengesetz unterscheidet zwischen meldepflichtigen, bewilligungspflichtigen, verbotenen sowie den übrigen verbotenen Waffen. Durch die Annahme des revidierten Waffengesetzes − welches am 15. August 2019 in Kraft trat − wurde der Bereich der verbotenen Waffen um die Kategorie der halbautomatischen Faustfeuerwaffen mit grosser Magazinkapazität von mehr als 20 Schuss sowie halbautomatische Handfeuerwaffen mit grosser Magazinkapazität von mehr als 10 Schuss erweitert. Solche Waffen können nach wie vor erworben werden, es bedarf jedoch nicht mehr eines Waffenerwerbsscheins sondern einer kantonalen Ausnahmebewilligung für Sammler oder Sportschützen. In der Praxis hat sich für diesen Bewilligungstypus die Bezeichnung «Ausnahmebewilligung klein» etabliert.
Zu den übrigen verbotenen Waffen bzw. zum verbotenen Waffenzubehör zählen Serie-Feuerwaffen, zu Halbautomaten umgebaute Serie-Feuerwaffen (Ausnahme: Schweizer Ordonnanzwaffe bei direkter Übernahme von Armee), halbautomatische Handfeuerwaffen mit Klapp- oder Teleskopschaft, deren Gesamtlänge ohne Funktionseinbusse auf unter 60 cm gekürzt werden kann, militärische Abschussgeräte, leichte Maschinengewehre sowie Laser und Nachtsichtzielgeräte, Schalldämpfer bzw. Granatwerfer als Zusatz zu einer Feuerwaffe nebst Elektroschockgeräten, welche die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich ausschliesslich auf diese Kategorie von verbotenen Waffen und verbotenem Waffenzubehör. Zudem erhebt der vorliegende Beitrag keinen Anspruch auf Vollständigkeit bzw. handelt es sich um unverbindliche Erläuterungen.
Einleitend muss auf die unterschiedliche Rechtsnatur der jeweiligen Bewilligungen hingewiesen werden. Beim Waffenerwerbschein handelt es sich um eine Polizeibewilligung, d.h., wenn der Gesuchsteller keine Hinderungsgründe im Sinne von Art. 8 Abs. 2 WG aufweist, hat dieser einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung. Grundlegend anders verhält es sich bezüglich der Ausnahmebewilligungen. In Art. 28c WG wird postuliert, dass Ausnahmebewilligungen nur erteilt werden können, wenn achtenswerte Gründe vorliegen, keine Hinderungsgründe nach Art. 8 Abs. 2 WG vorliegen und die von diesem Gesetz vorgesehenen besonderen Voraussetzungen erfüllt sind. Durch die Formulierung „können“ ist der ausstellenden Behörde ein erhebliches Ermessen anheimgestellt bzw. resultiert daraus kein Rechtsanspruch auf den Erhalt einer entsprechenden Bewilligung. Die kantonalen Behörden sind daher völlig frei in ihrem Entscheid, bei welchen Voraussetzungen und für welche verbotenen Waffen bzw. verbotenes Waffenzubehör sie eine Ausnahmebewilligung ausstellen. So kann es sein, dass der eine Kanton ein Waffensystem bewilligt und der andere hingegen nicht. Sodann bestehen auch Unterschiede in der Bewilligungspraxis bzw. an die Anforderungen zum erstmaligen Erhalt einer Ausnahmebewilligung. Als kleiner Exkurs sei angemerkt, dass eine allfällige Willkürrüge mit dem Argument, dass in einem anderen Kanton eine verbotene Waffe bewilligt wurde, nicht verfangen würde. Der Vollzug des Waffengesetzes ist Sache der Kantone. Auch in der schweizerischen Gesamtrechtsordnung wird der föderalen Struktur der Schweiz Rechnung getragen. So ist es nicht willkürlich, wenn kantonale Unterschiede in der Rechtsanwendung bestehen, sofern diese normkonform und einheitlich erfolgen.
Auch hinsichtlich der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit bestehen Unterschiede. So ist für die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins je nach Kanton die Wohnsitzgemeinde bzw. die Kantons- oder Stadtpolizei zuständig. Für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen sind ausschliesslich die kantonalen Waffenbüros verantwortlich. Vereinzelte Kantone stellen derweil selbst Antragsformulare für verbotene Waffen und verbotenes Waffenzubehör zur Verfügung.
Wie bereits erwähnt, kann sich die Bewilligungspraxis bzw. die Anforderungen an den Gesuchsteller von Kanton zu Kanton stark unterscheiden. Als wesentliche Faktoren zur Beurteilung eines entsprechenden Gesuches haben sich zeitliche sowie quantitative Aspekte des bisherigen Waffenbesitzes, als auch das Vorhandensein eines legitimen Bedürfnisses des Gesuchstellers entwickelt. In der Regel werden Ausnahmebewilligung erst erteilt, wenn der Gesuchsteller bereits über längere Zeit Waffeneigentümer ist. Vermehrt ist zu beobachten, dass bei der Bewilligung von Schalldämpfern von den temporalen bzw. quantitativen Anforderungen Abstand genommen wird, wenn der Gesuchsteller ein Bedürfnis geltend machen kann. Dies kann dann vorliegend sein, wenn z.B. die Verwendung eines Schalldämpfers aufgrund des Lärmschutzes in der betreffenden Schiessanlage reglementarisch vorgeschrieben ist. Ein weiterer Sonderfall stellt der Erwerb von verbotenen Waffen und verbotenem Waffenzubehör infolge Erbgangs dar. So können die Erben um Ausstellung einer entsprechenden Ausnahmebewilligungen ersuchen, sofern keine Hinderungsgründe vorliegen.
Das Gesuch um Erteilung einer kantonalen Ausnahmebewilligung ist schriftlich abzufassen. Sofern vorhanden, ist das Kantonale Formular zu verwenden. Beizulegen sind ein Strafregisterauszug, die Kopie eines amtlichen Ausweises, sowie eine aktuelle Liste der bereits erworbenen Waffen, das Sicherheitskonzept oder ein Bedürfnisnachweis. Vereinzelt kann das Sicherheitskonzept summarisch mittels Formulars dokumentiert werden. Insbesondere beim ersten Gesuch kann es ratsam sein, in einer Stellungnahme über die Motive Auskunft zu geben. Ist der Beweggrund eine beabsichtigte Sammeltätigkeit, ist es von Vorteil, wenn eine Sammelrichtung definiert wurde, wie beispielsweise Schweizer Ordonnanzwaffen, Waffensysteme der Sowjetunion, Waffen der jüngeren Filmgeschichte etc. Idealerweise korrespondieren die bisher erworbenen Waffen mit der beabsichtigten Sammeltätigkeit.
Es kann festgehalten werden, dass es sich bei der kantonalen Ausnahmebewilligung um eine achtenswerte Privilegierung im Bereich des privaten Waffenbesitzes handelt. Naturgemäss stehen Rechte immer auch Pflichten gegenüber. Das Waffengesetz auferlegt dem Waffensammler umfangreichere Sorgfaltspflichten, insbesondere muss nachgewiesen werden, dass angemessene Vorkehrungen zur sicheren Aufbewahrung der Sammlung getroffen wurden. Sodann ist der Verschluss von Serie-Feuerwaffen (und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Serie-Feuerwaffen) getrennt von der übrigen Waffe und unter Verschluss aufzubewahren. Zudem muss ein stets aktuell zu haltendes Verzeichnis über die Waffensammlung geführt werden, welches auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden muss. Nebst den im Waffengesetz und der dazugehörigen Verordnung auferlegten Sorgfaltspflichten werden dem Waffensammler durch die Ausnahmebewilligung − welche in Form einer Verfügung erlassen wird − noch zusätzliche Pflichten auferlegt. So muss der zuständigen (Polizei-)Behörde nach vorgängig erfolgter Terminabsprache zu Geschäftszeiten der Zutritt zu den privaten Räumlichkeiten gewährt werden, damit sich diese über die Vollständigkeit der von ihr bewilligten verbotenen Waffen und verbotenem Waffenzubehör bzw. über die Einhaltung der gemachten Auflagen vergewissern kann. Bei Serie-Feuerwaffen sowie militärischen Abschussgeräten wird zudem ein Schiessverbot verfügt. Auch diese Restriktion gilt nicht absolut. Ebenfalls mittels kantonaler Ausnahmebewilligung kann die Behörde das Schiessen mit den entsprechenden Waffen bewilligen.
Zu Recht werden an die Erteilung einer kantonalen Ausnahmebewilligung erhöhte Anforderungen gestellt, zumal den verbotenen Waffen und verbotenem Waffenzubehör ein akzentuiertes Gefährdungspotential inhärent ist. Umso mehr handelt es sich nebst der erwähnten Privilegierung auch um einen beachtlichen Vertrauensbeweis, welcher dem Waffensammler damit entgegengebracht wird.
Sollten Sie sich für den Erwerb von ausnahmebewilligungspflichtigen Waffen und Waffenzubehör interessieren, unterstützen wir Sie gerne dabei.
MLaw Mathyas Meier
Head of Legal & Risk Swiss Shooting Group
Über den Autor:
MLaw Mathyas Meier
Head of Legal & Risk Swiss Shooting Group
Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Zürich
Bisherige Tätigkeiten im Bereich der kantonalen Verwaltung und Justizvollzug sowie Gericht und Staatsanwaltschaft

